Satzung des Vereins
De:Trans - Deutsche Gesellschaft für Transhumanismus
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 20.12.1998 gegründete Verein führt den Namen "De:Trans - Deutsche Gesellschaft für Transhumanismus".
- Er hat seinen Sitz in Berlin.
- Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch
a) die Förderung von Bildung und ethischer Erziehung, und zwar mittels
– Organisation eines koordinierten öffentlichen Meinungsaustausches über transhumanistische Themen in deutscher Sprache,
– Übersetzung wichtiger transhumanistischer Publikationen, die aufgrund ihrer elektronischen Verbreitung durch das Internet vorwiegend in englischer Sprache vorliegen, um auch denjenigen die Teilnahme am Diskurs zu ermöglichen, die der entsprechenden Fachsprache nicht mächtig sind,
– gezielter und umfassender Information der Öffentlichkeit über aktuelle Forschungsgebiete und Ergebnisse von transhumanistischer Relevanz - hierzu gehören z. B. molekulare Nanotechnologie, Bio- und Gentechnologie sowie künstliche Intelligenz - zum Beispiel in Vorträgen, Diskussionsveranstaltungen oder auf der Vereins-Homepage im World Wide Web (s. u.),
– Pflege einer deutschsprachigen Homepage des Vereins im World Wide Web (erreichbar unter den Adressen http://www.detrans.de und http://www.transhumanismus.de), welche u. a. transhumanistische Texte sowie Informationen über den Verein zur Verfügung stellt und als zentrale elektronische Kontaktadresse dient;
b) die Pflege, Ausweitung und Vertiefung von Kontakten mit ausländischen Organisationen und Personen, insbesondere die Koordination von Aktivitäten im Rahmen der World Transhumanist Association (WTA), jetzt umbenannt in "Humanity+",
c) die Mitorganisation und Ausrichtung internationaler Transhumanismuskonferenzen - hierdurch leistet der Verein einen wichtigen Beitrag zur Völkerverständigung, sowie
d) die Verankerung der rechtlichen Gleichbehandlung aller Intelligenzen in den Gesetzen, sowie möglichst weitgehende Rechte für solche Intelligenzen, die zwar momentan nicht leben, die aber möglicherweise wieder reanimiert werden können (etwa Intelligenzen in kryonischer Aufbewahrung).
- Die Organe des Vereins (§ 10) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker, Rassen und Spezies gleiche Rechte ein.
- Der Verein unterstützt die von der "World Transhumanist Association (WTA)" aufgestellte "Transhumanistische Erklärung (Version 2.4)":
a) Die Menschheit wird in der Zukunft durch Technologie grundlegend verändert werden. Voraussichtlich werden sich Möglichkeiten eröffnen, die Bedingungen menschlichen Daseins neu zu gestalten und unter anderem die Unvermeidbarkeit des Alterns, die Grenzen menschlichen Verstandes und künstlicher Intelligenz, eine nicht selbstgewählte Psyche, menschliches Leiden und unser Gebundensein an den Planeten Erde zu überwinden.
b) Diese zukünftigen Entwicklungen und ihre langfristigen Auswirkungen sollten systematisch erforscht werden.
c) Transhumanisten vertreten die Ansicht, dass wir bessere Aussichten haben, aus neuen Technologien Nutzen zu ziehen, wenn wir sie begrüßen und ihnen mit Offenheit begegnen, als wenn wir versuchen, sie zu ächten oder zu verbieten.
d) Transhumanisten treten für das Recht derer ein, die technologische Mittel zur Erweiterung ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten und zur Verbesserung der Kontrolle über ihr eigenes Leben einzusetzen wünschen. Wir streben nach individuellem Wachstum über unsere gegenwärtigen biologischen Grenzen hinaus.
e) Bei der Zukunftsplanung muss der zu erwartende gewaltige technische Fortschritt berücksichtigt werden. Es wäre tragisch, wenn potentieller Nutzen wegen abwegiger, grundloser Technikangst und unnötiger Verbote ausbliebe. Ebenso tragisch wäre es andererseits, wenn das intelligente Leben aufgrund einer durch neue Technologien verursachten Katastrophe oder aufgrund eines Krieges ausgelöscht würde, der mit fortgeschrittener Technologie geführt worden ist.
f) Wir halten die Schaffung von Foren zum Zwecke rationaler Diskussion über erforderliche Maßnahmen für notwendig, und wir brauchen eine soziale Ordnung, in der verantwortungsvolle Entscheidungen getroffen werden können.
g) Der Transhumanismus tritt für das Wohl aller fühlenden Lebewesen ein (seien es künstliche Intelligenzen, Menschen, Tiere oder mögliche außerirdische Spezies), und er beinhaltet viele Grundsätze des modernen weltlichen Humanismus. Der Transhumanismus unterstützt keine bestimmte Partei oder politische Richtung und keinen bestimmten Politiker.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden.
- Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Etwaige Gewinne dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Basismitgliedern unabhängig von ihrem biologischen Alter und ihrer Staatsangehörigkeit (Von Basismitgliedern wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben; sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.),
b) Vollmitgliedern,
c) Fördermitgliedern (Vollmitgliedern, die den Verein mit Beiträgen unterstützen, die über den von den anderen Vollmitgliedern verlangten Vereinsbeiträgen liegen) und
d) Ehrenmitgliedern.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann von den Mitgliedern selbst bestimmt werden. Die Höhe des Mindestbeitrages und die Fälligkeit werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder, die in der Mailing-Liste eingetragen sind, beschlossen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine Staffelung der Mindestbeiträge beschließen (z.B. jeweils andere Mindestbeiträge für Schüler, Studenten, normale Mitglieder, Fördermitglieder usw.). Von Basismitgliedern wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag von Fördermitgliedern liegt über dem von Vollmitgliedern.
§ 6 Gliederung
Für jedes im Verein diskutierte Gebiet kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
§ 7 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck bejahen und diesen zu fördern bereit sind.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, entscheidet auf Verlangen des Antragstellers die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt.
b) Ausschluss.
c) Tod bzw. während kryonischer Aufbewahrung.
d) Löschung des Vereins.
- Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und wird sofort wirksam.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a),c),d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Beschwerdeausschuss; und in zweiter Instanz an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitglieder- versammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Benachrichtigung an die letzte dem Verein bekannte (auch elektronische) Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 8 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Namen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den Ordnungen sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
- Die Vollmitglieder und Fördermitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Nicht-Leistung dieser Zahlungen kann zum Ausschluss aus dem Verein führen. Weitere Konsequenzen hat das Mitglied nicht zu befürchten.
- Basismitglieder sind nicht zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet.
- Basismitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
§ 9 Maßregelung
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig machen, können durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins,
c) Ausschluss aus dem Verein.
- Der Bescheid über die Maßregelung (die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist) ist per Einschreiben zuzusenden. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgaben der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
- Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen den Beschwerdeausschuss des Verein anzurufen.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Präsidium
d) die Ausschüsse.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann auf verschiedenen Arten zusammentreten:
a) als ständige Versammlung durch eine permanente Kommunikationseinrichtung, etwa in Form einer Mailing-Liste oder eines Forums.
b) als punktuelles Treffen, entweder persönlich oder online, etwa per Chat-Programm oder durch eine Videokonerenz.
Diese Einrichtungen können gleichzeitig existieren und schließen einander nicht aus. Insbesondere kann eine ständige Einrichtung wie in a) durch punktuelle Treffen wie in b) ergänzt werden.
- Die ständige Versammlung wie in 1a) wird durch einen gesonderten Beschluss eingerichtet. Punktuelle Treffen wie in 1b) erfolgen durch Einladung des Vorstands an alle Mitglieder. Die Einladung muss mindestens eine Woche vor dem Online-Treffen und drei Wochen vor einem persönlichen Treffen erfolgen.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Festsetzung von Beträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten,
b) Satzungsänderungen,
c) Beschlussfassung über Anträge,
d) Entscheidung über die Berufung gegen einen ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 7.2,
e) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 7.6,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 15,
g) Auflösung des Vereins,
h) weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung ergeben.
Im Abstand von jeweils zwei Jahren hat sich die Mitgliederversammlung zusätzlich mit folgenden Aufgaben zu befassen:
i) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und dessen Entlastung,
j) Genehmigung des Haushaltsplanes,
k) Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Kassenprüfer.
Über die Durchführung der Aufgaben i) bis k) wird ein Protokoll geführt, für das ein Schriftführer bestimmt wird. Die Mitglieder erhalten Kopien des Protokolls.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Für Anträge, die über de ständige Einrichtung 1a) gestellt werden, kann zwei Wochen nach Antragstellung abgestimmt werden. Über Anträge auf persönlichen Treffen 1b) kann sofort abgestimmt werden.
- Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
§ 12 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung, die den grundlegenden Zweck des Vereins verändert, ist nicht zulässig. Der Verein gilt dann als aufgelöst.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Vollmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.
- Basismitglieder besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle geschäftsfähigen Vollmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins.
§ 14 Vorstand
- Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende,
b) der Stellvertretende Vorsitzende,
c) der Kassenwart.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. in Abwesenheit seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Geschicke des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 15 Ehrenmitglieder
Durch die Ehrenmitgliedschaft können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der in der Mailing-Liste eingetragenen Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 16 Schlichtungsausschuss
Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er kann bei Bedarf eingerichtet werden und wird für eine festzulegende Zeitspanne gewählt.
§ 17 Präsidium
Das Präsidium besteht aus ein bis drei Mitgliedern. Seine Aufgabe ist die Moderation der Diskussion auf der Mailing-Liste. Insbesondere ist es seine Aufgabe, zur Abstimmung der Anträge und zur Abgabe der Stimmen bei Wahlen aufzurufen. Das Präsidium sollte erst zur Abstimmung über einen Antrag aufrufen, wenn die Diskussion abgeschlossen ist oder unergiebig wurde. Die Mitglieder des Präsidiums haben in ihrer Funktion als Moderatoren strenge sachliche Neutralität zu wahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 18 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem durch den Vorstand eingesetzten Ausschuss angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 19 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der in der Mailing-Liste eingetragenen Stimmberechtigten.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung oder Bildung und Erziehung zu, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger muss gewährleistet sein.
§ 20 Kommunikationsformen
Electronic mail und andere elektronische Kommunikationsformen gelten für alle Kommunikationen, die in der Satzung als "schriftlich" beschrieben sind, als der brieflichen Zustellung gleichberechtigt, sofern sie mit gleich hoher oder höherer Sicherheit die Überprüfbarkeit der erfolgreichen Zustellung und die Authentizität der Kommunikation, etwa durch digitale Signaturen, gewähren.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 14.04.2006 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.
Anhang: Glossar
Erläuterungen in der Satzung auftauchender transhumanistischer Begriffe:
Transhumanismus: Transhumanismus ist jedes auf rationalem Gebrauch von Wissenschaft, Technik, Kreativität und anderen Mitteln basierende Denk- oder Aktionsschema, das menschliche Grenzen zu überwinden sucht durch Verlängerung der maximalen Lebenserwartung, Erhöhung der Intelligenz sowie physische und psychische Verbesserung des Menschen. Mit "Transhumanismus" bezeichnet man auch die geistige und kulturelle Bewegung, die sich, gleich dem Humanismus, für menschlichen Fortschritt insbesondere durch Anwendung der Vernunft anstelle des Glaubens engagiert; sie unterscheidet sich vom Humanismus darin, daß sie fundamentale Änderungen des menschlichen Wesens zum Besseren nachdrücklich für möglich und wünschenswert hält, beispielsweise durch Einsatz der Technik zur Eliminierung des Alterns und einer bedeutenden Erweiterung der intellektuellen, physischen und psychischen Kapazitäten des Menschen. [Max More]
Molekulare Nanotechnologie: Durch molekulare Nanotechnologie werden wir im Stande sein, Materie Atom für Atom mit Hilfe nanometergroßer Maschinen (sog. Assembler) nach unseren Wünschen umzubauen. Anwendungsmöglichkeiten sind abfallfreie umweltschonende Produktion von Gütern und Materialien mit heute unerreichbaren Eigenschaften, gezielte und wirkungsvolle Beseitigung von Abfällen und Umweltschäden, Einsatz in der Medizin zur Bekämpfung von Krankheiten und Verbesserung körperlicher Eigenschaften auf Zell- und Molekülebene.
Kryonik: Unter Kryonik versteht man das Einfrieren von im Sinne des Gesetzes "toten" Menschen. Es liegt in der Natur der Kryonik, dass ihre Wirksamkeit momentan durch keine medizinischen Versuche getestet werden kann. Während des Einfrierungsprozesses entstehen (heute) beträchtliche Zellschäden, aber wenn der Patient einmal eingefroren ist, kann er praktisch Jahrtausende überstehen, ohne dass das Gewebe weiter geschädigt wird. Kryonik beruht auf der Hypothese, dass irgendwann in der Zukunft eine Technologie entwickelt wird, die es uns ermöglicht, Kryonikpatienten wiederzubeleben sowie die Gefrierschäden und die ursprüngliche Todesursache zu beheben.